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Einführung

Glücksspiele sind dem Grunde nach Spiele, deren Ergebnis im Unterschied zu beispielsweise  Geschicklichkeitsspielen oder Gewinnspielen allein oder zumindest überwiegend vom Zufall abhängig ist.

Gewinne aus Glücksspielen sind in der Bundesrepublik Deutschland für den Spieler nicht steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG), da sie keiner der  Einkunftsarten gem. §  2 (1) EStG zuzuordnen sind. Für einen Außenstehenden ist das vielleicht nicht auf den ersten Augenblick nachvollziehbar – jedoch würde eine Besteuerung von Wettgewinnen einerseits nach deutschem Rechtsverständnis auch mitunter die steuerliche Abzugsfähigkeit von Wettverlusten bedeuten; und das käme den deutschen Fiskus natürlich sehr teuer.

Der deutsche Gesetzgeber stellt mit § 284 des Strafgesetzbuches (StGB) das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis sowie die Beteiligung an derartigen unerlaubten Glücksspielen durch § 285 StGB unter Strafe, d.h., in der Bundesrepublik Deutschland herrscht insoweit grundsätzlich ein staatliches Glücksspielmonopol.

In Deutschland populäre Glücksspiele sind die in Spielbanken veranstalteten klassischen Kasinospiele; das sind in erster Linie: Roulette, Baccara, Blackjack oder auch Poker; die Ausspielungen der Klassen- und Fernsehlotterien oder des deutschen Toto- und  Lottoblocks; das Spiel an eigens hierfür konstruierten Geldspielautomaten; sog. Call-in-Gewinnspiele und das Wetten.

Der deutsche Wettmarkt lässt sich unterteilen in die Bereiche “Pferdewetten” und “Sportwetten” – wobei in der Bundesrepublik Pferdewetten von befugten Rennvereinen sowie konzessionierten Pferdebuchmachern und Sportwetten von der „ODDSET“, der „Kooperationsgesellschaft der 16 Landeslotteriegesellschaften zum Angebot von Sportwetten“, und von privaten Wettanbietern angeboten werden.

Diese privaten Wettanbieter umgehen bisher in der Regel das – äußerst umstritteneWettmonopol des deutschen Staates, indem sie ihren Sitz im Ausland unterhalten und ihre Dienstleistungen über das Internet  vertreiben bzw. im Inland lediglich sogenannte „Wettshops“ eröffnen, die dann für sie die Wetten beim deutschen Publikum platzieren und die zugehörigen Zahlungsströme abwickeln.

Im Jahr 2007 wurde der 2011 auslaufende “Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland” – der sog. “Glücksspielstaatsvertrag” – von allen deutschen Bundesländern unterzeichnet:
“Ziele des Staatsvertrages sind
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.”

Angesichts der jüngsten EuGH-Rechtsprechung (vgl. bspw. Urteil vom 08.09.2010, Rechtssache C-409/06) ist eine Verlängerung dieses Glücksspielstaatsvertrages in unabgeänderter Form nicht umsetzbar. Der sich derzeit im Entwurf befindliche Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Stand: Mai 2011) soll u. a. Lizensierungsmodelle für private Wettanbieter beinhalten – und ist im Grundsatz bereits jetzt schon stark umstritten.

So ist es eigentlich auch nicht verwunderlich, dass der Kieler Landtag am 14. September 2011 einen – wenn auch in erster Linie von Seiten der anderen Bundesländer stark kritisierten – Alleingang Schleswig-Holsteins hinsichtlich der Öffnung des Glücksspielmarktes für private Anbieter beschlossen hat; nähere Informationen zu diesem politischen Husarenritt bspw. hier.

Es bleibt spannend und wir werden wohl noch einige Zeit in freudiger Erwartung auf bundesweit rechtliche Klarheit sein dürfen…


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