Oddset-Wetten

Sogenannte „Oddset-Wetten“ sind prinzipiell Wetten, die zu einer festen Gewinnquote abgeschlossen werden; es handelt sich also um bereits erläuterte „Wetten zu Festkursen“.

§ 17 RennwLottG unterscheidet Oddset-Wetten, die sog. „Rennwetten“ i.S.v. §§ 1 bis 16 RennwLottG sind – die also auf Ergebnisse von Pferderennen abgeschlossen werden – und Oddset-Wetten, die keine Rennwetten sind:

  • Oddset-Wetten, die keine Rennwetten sind, unterliegen gemäß § 17 S. 3 RennwLottG einer Steuer von 20 % auf den “planmäßigen Nennwert des Wettscheines ausschließlich der Steuer”. Bei einem Wetteinsatz von 10 € entsteht demnach eine Steuer in Höhe von 10 € * 20% / 120 % = 1,67 €
  •  Oddset-Wetten, die Rennwetten sind, werden in ihrer Eigenschaft als Buchmacherwetten laut § 11 Abs. 1 RennwLottG mit 16 2/3 % auf den Wetteinsatz besteuert. Bei einem Wetteinsatz von 10 € entsteht somit gleichermaßen eine Steuer von 10 € x 16 2/3 % = 1,67 €

 

Die oben angeführte Unterscheidung hat damit derzeit de facto keinerlei Auswirkung in Bezug auf die Höhe der anfallenden Steuer – gleichwohl behält der Gesetzgeber sich aber hiermit eine gewisse juristische “Stellschraube” vor, denn er könnte so ja prinzipiell recht unproblematisch beispielsweise einen abweichenden Steuersatz für Nicht-Rennwetten festlegen.

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